208
nöthigen kann ihn dazu niemand, denn er ist durchsie entehrt worden. ' .
§• 30 -
15er Fall sey der, dais die Frau auf die juridischeTrennung klage, um Ehebruch? des Mannes willen.—■Es ist nach obigem allerdings möglich, und bringt derFrau keine Unehre, sondern vielmehr Ehre, dem Man»ne zu verzeihen. Es ist sonach rathsam , ihr Vovslel»Jungen zu thun: auch wohl auf einige Zeit sie zurGeduld zu verweisen; — (Die Scheidung von Tischund Bette.) Besteht sie aber auf ihrem Begehren, soinufs sie geschieden werden ; "denn .nur sie selbst kenntihr Herz, und kann darüber entscheiden, ob durchdie Untreue ihres Mannes, die Liebe zu ihm ganz aus»getilgt sey. Nachdem aber die Liehe ausgetilgt ist,diß Frau doch zu nöthigen, ihrem Manne sich zu un-terwerfen, Wäre wider die erste Pflicht des Staatsgegen das weibliche Geschlecht.
■ Üeberbanpt ist der Staat stets verbunden, auf An-halten der Frau, ihre Klage sey, welche' sie wolle,nach vorläufigen Vorstellungen, wenn sie dennoch aufihrerFoderung besteht,, sie zu scheiden. Das andereGeschlecht mufs hierüber begünstigt werden. DerGrund davon ist dieser; durch die Klage auf dieScheidung mag sie vielleicht nichts gegen ihren Mannbeweisen*, was sie selbst aber betrifft, beweist sie denMangel ihrer Liebe : und ohne Liebe soll sie nicht ge-nöthigt werden , sich zu unterwerfen. — Eben dar-um aber, 1 weil ?ie ihr eignes Herz zuweilen nichtrecht kennt, und wohl mehr liebt, als sie glaubt, sind
hier