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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
207
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ein Rechtsgrund der Trennung. Die Liebe gebt ausvon dieser Unterwerfung der Frau, und diese Unter-werfung bleibt die fortdauernde Aeusserung der Liebe.Inwiefern sie, habe ich gesagt, diesen Mangel derLiebe beweist: denn wenn Krankheit, oder ein ande-rer physischer Verhinderungsgrund nachgewiesen wer-den kann, dann beweifst sie den Mangel der Liebenicht. Ih diesem' Falle wäre die Klage des Mannesüber alle Begriffe unedel. Wenn er aber doch sounedel (fachte ? So kann der Staat zwar zum Dienerseiner geheimenDenkart sich nicht machen; aber einsolcher Mann ist either braven Frau unwürdig, und esist zu hoffen, dafs dieselbe, besonders durch Vorstel-lungen der Geistlichen, zu vermögen seyn wird, ge-gen einen Ersaz, in die Trennung zu willigen, we-durch dann die Einwilligung beider Theile erhalten,und beim Staate lediglich eine Deklaration nöthig seynwürde ; so dafs, was er dabeb zu thun hätte, weiternicht in Frage käme."

Wenn die Frau in eine Criminaluntersuchung ver-fällt, wo der Staat sich an ihren Leib und Leben hält,ist sie durch die Sache selbst vom Manne geschieden:der Staat sölbst nimmt sie ihm weg. Der Mann istsonst ihr gerichtlicher Vormund. In einer Criminal-also ausSchliessend persönlichen Sache, kann erdäsnicht seyn. Sie erhält ihre Selbstständigkeit, und istdadurch geschieden. Wird sie unschuldig befunden,so tritt sie wieder zurück unter die Bothmäfsigkeit desMan nes. Will nach ausgestandener Strafe derManu sie wieder nehmen, so darf er das thun; aber

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