ein Rechtsgrund der Trennung. Die Liebe gebt ausvon dieser Unterwerfung der Frau, und diese Unter-werfung bleibt die fortdauernde Aeusserung der Liebe.Inwiefern sie, habe ich gesagt, diesen Mangel derLiebe beweist: denn wenn Krankheit, oder ein ande-rer physischer Verhinderungsgrund nachgewiesen wer-den kann, dann beweifst sie den Mangel der Liebenicht. Ih diesem' Falle wäre die Klage des Mannesüber alle Begriffe unedel. — Wenn er aber doch sounedel (fachte ? So kann der Staat zwar zum Dienerseiner geheimenDenkart sich nicht machen; aber einsolcher Mann ist either braven Frau unwürdig, und esist zu hoffen, dafs dieselbe, besonders durch Vorstel-lungen der Geistlichen, zu vermögen seyn wird, ge-gen einen Ersaz, in die Trennung zu willigen, we-durch dann die Einwilligung beider Theile erhalten,und beim Staate lediglich eine Deklaration nöthig seynwürde ; so dafs, was er dabeb zu thun hätte, weiternicht in Frage käme."
Wenn die Frau in eine Criminaluntersuchung ver-fällt, wo der Staat sich an ihren Leib und Leben hält,ist sie durch die Sache selbst vom Manne geschieden:der Staat sölbst nimmt sie ihm weg. Der Mann istsonst ihr gerichtlicher Vormund. In einer Criminal-also ausSchliessend persönlichen Sache, kann erdäsnicht seyn. Sie erhält ihre Selbstständigkeit, und istdadurch geschieden. Wird sie unschuldig befunden,so tritt sie wieder zurück unter die Bothmäfsigkeit desMan nes. — Will nach ausgestandener Strafe derManu sie wieder nehmen, so darf er das thun; aber
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