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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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unehrbaresund unmoralisches, wie die Fortsetzung desEcisammenlebens in diesem Falle offenbar seyn würde,anrathen. .

Der Fall sey der, dafs der Mann auf die Treu«nunc; klage wegen Mangel an Liebe der Frau über-haupt. Entweder gesteht diese den Mangel der Liebe'zu. Dann hat der Staat den Mann der Frau zuentledigen ; denn nur Liebe ist der Grund einer recht-mäfsigen Ehe, und wo diese-nicht ist, ist die'Verbin-dung blofses Concubinat. Aus welchem Grunde konn-te doch die Frau verlangen, länger mit einem Mannezu leben, den sie' ihrem eigenen Geständnisse nach,nicht lieht. Es konnten keiue and-ere als äussereZwecke seyn, zu deren Werkzeuge der Mann sichnicht kann machen lassen. -Oder die Frau gestehtihren Mangel an Liebe nicht zu. Dann kann derStaat nicht unmittelbar verfahren , sondern hat dieseEhe unter strenge Aufsicht zu nehmen'; -bis entwederdis Eheleute sich vertragen, oder bis ein triftigerGrund-der Trennung klar und erweifslich. wird.DaS Recht der Aufsicht, welches er ausserdem auf keineEhe hat, erhält er dadurch,, dafs er zum Richter .ge-macht worden ist, über einen Umstand, der nicht klarist, noch ihm klar werden kann, ohne diese Aufsicht.(Etwas vorher nur seinem mittelbaren Schutze unter-worfenes, ist ihm durch die Klage unmittelbar unter-worfen worden.)

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Die Versagung -dessen , was man auf eine sehrunedle Weise eheliche.FHlcht genannt hat, von Seitender Frau, bewerfst den Mangel der Liebe, und ist in-sofern