Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
205
Einzelbild herunterladen
 

milie das Haus gehört, die Frau aber da sie gehen will,wohl selbst gehen könnte es ist, sage ich, derSinn ihrer Federung der: dafs der Staat den Mann-thige, ihr ein anderes Unterkommen zu verschaffen.

Nach welchen Gesetzen hat nun hierbei der Staat»ich zu bestimmen ?

§ 29.

Der Fall sey der, dafs der Mann auf die bürger-liche Scheidung klage, um Ehebruchs der Frau willen.Es ist nach dem obigen gegen die Ehre des Mannes,mit einer solchen Frau länger zu leben,, und ihr Ver«hültnifs kann fernerhin gar nicht mehr Ehe genanntwerden, sondern es wird Concubinat. Aber der Staatkann keinen Menschen nöthigen etwas gegen seineEhre, und sein sittliches Gefühl zu thun. Es ist so-nach in diesem Falle die Schuzpflicht des Staates, den.Mann seiner Frau zu entledigen. Aus welchen Grün-

O

den könnte denn die Frau begehren, länger bei demManne zu leben ? Liebe ist bei ihr nicht zu präsumi-ren , also um anderer Zwecke willen. Aber der Mannkann sich nicht zum Werkzeuge ihrer Zwecke machenlassen. Dafs ohne Klage des Mannes der Staat keinliecht habe, auf Ehebruch zu inquirireu, und etwaden Manu geg'en seinen Willen zu scheiden, gelltschon aus dem obigen hervor, da der Ehebruch garnicht ein Gegenstand der bürgerlichen Gesezgebung ist.

Selbst die Kirche hat keine Ehre davon, demManne dei; Ehebrecherin zuzureden, und ihn zur Ver-zeihung zu ermahnen. Denn dieselbe kann nichts/ ' unehr-