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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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und es kann daher den sich trennenden Ehegatten al-lerdings daran liegen, yor dem Repräsentanten dermoralischen Gesellschaft, der Kirche, in der sie dochhoffentlich bleiben wollen, sich zu rechtfertigen; auchetwa den Rath ihrer Lehrer und Gewissensräthe dar-über zu vernehmen. Auch wird es ganz schicklichseyn, dafs die leztern Vorstellungen versuchen. Nurist dabei folgendes wohl zu merken : die Geistlichenhaben kein Zwangsrecht,-weder auf das Geständnifsder Bewegungsgyünde zur Trennung, noch auf dieBefolgung ihres Raths. Wenn beide Eheleute sagen:Wir wollen-es auf unser Gewissen nehmen , oder: eu-re Gründe bewegen uns nicht, so mufs es dabeibleiben,

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Resultat: die Einwilligung beider Thdile trenntdie Ehe juridisch, ohne weitere Untersuchung.

§ 23.

Wenn ein Theil von beiden in die Trennungnicht willigt, dann ist die Anzeige bei dem Staate,nicht eine blofse Deklaration, sondern zugleich eineAuffoderung seines Schutzes, und jezt tritt einRechts-erkenntnifs des Staats ein.

Was konnte der Theil, der die Trennung ver-langt vom Staate fodern ? Klagt der Mann auf dieScheidung wider Willen der Frau, so ist der Sinn sei-ner Foderung der: der Staat solle dieFrau aus seinemHause vertreiben. Klagt die Frau gegen den Willendes Mannes, so ist, da der Mann nicht vertriebenwerden kann, indem ihm als Repräsentanten der Fa-milie