und es kann daher den sich trennenden Ehegatten al-lerdings daran liegen, yor dem Repräsentanten dermoralischen Gesellschaft, der Kirche, in der sie dochhoffentlich bleiben wollen, sich zu rechtfertigen; auchetwa den Rath ihrer Lehrer und Gewissensräthe dar-über zu vernehmen. Auch wird es ganz schicklichseyn, dafs die leztern Vorstellungen versuchen. Nurist dabei folgendes wohl zu merken : die Geistlichenhaben kein Zwangsrecht,-weder auf das Geständnifsder Bewegungsgyünde zur Trennung, noch auf dieBefolgung ihres Raths. Wenn beide Eheleute sagen:Wir wollen-es auf unser Gewissen nehmen , oder: eu-re Gründe bewegen uns nicht, so mufs es dabeibleiben,
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Resultat: die Einwilligung beider Thdile trenntdie Ehe juridisch, ohne weitere Untersuchung.
§• 23.
Wenn ein Theil von beiden in die Trennungnicht willigt, dann ist die Anzeige bei dem Staate,nicht eine blofse Deklaration, sondern zugleich eineAuffoderung seines Schutzes, und jezt tritt einRechts-erkenntnifs des Staats ein.
Was konnte der Theil, der die Trennung ver-langt vom Staate fodern ? Klagt der Mann auf dieScheidung wider Willen der Frau, so ist der Sinn sei-ner Foderung der: der Staat solle dieFrau aus seinemHause vertreiben. Klagt die Frau gegen den Willendes Mannes, so ist, da der Mann nicht vertriebenwerden kann, indem ihm als Repräsentanten der Fa-milie