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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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§. 2 , 6 . ' '

Nun aber maafsen unsere feisten Staaten .sich al-lerdings ein Rechtserkenntnifs in Ehescheidungssachen,an. Haben sie daran völlig Unrecht ; oder wenn sienicht völlig Unrecht haben, worauf gründet sieh ihrRecht ?

Darauf; es kann der Fall seyn, dafs die zu tren-nenden Eheleute den Slaat zur Hülfe hei ihrer Tren-nung auffodern; und dann mufs der Staat urtheileu,ob er ihnen die fliilfe zu leisten habe, oder nicht.Das-Resultat davon wäre dieses: alles Rechtsurtheildes Staats in Ehescheidungssachen ist nichts anders , alsein Rechtsurtheil über die Hülfe, die er selbst dabei zuleisten habe. Wir wollen dies einzeln durchgehen.

§ 27 -

Entweder beide Theile sind einig sich von einan-der zu trennen , und auch iibdr die T.heilung des Ver-mögens sind sie einig, so dafs.kein Rechtsstreit Stattfinde; so haben sie schlechthin nichts weiter zu thun,als nur dein Staate ihre Trennung zu erklären. DieSache ist unter ihnen schon abgetlian, das Objekt ih-rer UÜbereinstimmung, ist ein Objekt ihrer natürli-chen Freiheit: und der Staat hat der Strenge nachnicht einmal nach 'den Gründen ihrer Trennung zufragen.

Wenn er bei uns darnach fragt, so thut es nichteigentlich der Staat, sondern die Kirche thut es,< alsmoralische Gesellschaft. . Daran hat sie'nun ganzRecht; denn die'Ehe ist eine moralische Verbindung,

und