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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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mid wenn .ue aufhört. , so ist das Erzwingen der äussern Treue, deren Erzwingung allein physich möglichwäre, rechtlich unmöglich, und widerrechtlich.

§ 25 -

Ist das Verhält.nifs , das zwischen Eheleuten seynsollte, und welches das Wesender Ehe ausmacht, un-begrenzte Liebe von des Weibes, unbegrenzte Grofs-muth von des Mannes Seite, vernichtet, so ist dadurchdie Ehe zwischen ihnen aufgehoben. Alsa hhe-leute scheiden sich seihst mit freiem Willen , so wie siesich mit freiem Willen verbunden haben. Ist derGrund ihres Verhältnisses aufgehoben., so dauert,wenn sie doch beisammen bleiben, ohnedies die Ehenicht fort, sondern ihr Beisammenleben liifst sich nurfür Cjoncubinat halten : ihre Verbinduug ist nicht mehr-selbstZweck, sondern es giebt einen Zweck ausser ihr,meistens den des zeitlichen Vortheils. Nun kann kei-nem Menschen zugeinuthet werden, etwas unedles,dergleichen das Concubinat ist, zu begehen: alsokanrrauch der Staat solchen, deren Herzen geschieden sind,nicht zumuthen, länger beisammen zu leben.

Hieraus würde hervorgehen, dafs der Staat beiTrennungen der Ehen gar nichts zuthunhätte; ausserdies, dafs er verordne, auch die geschehene Trennungihm, der die Verbindung anerkannt hat, zu deklari-ren. Die juridischen Folgen, welche die,Ehe hatte,fallen nach der Trennung derselben nothwendig weg,und deswegen mufs der Staat davon benachrichtigetwerden, um seine Maasregeln darnach zu,nehmen.

§. 2.6. Nun