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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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über Gewalt kann hier nicht Statt finden, da dieserLebenswandel ja keine Publicität erhält, so wie dasConcubinat durch das regelmäfsige Zusammenwohnen. Der Staat weifs von diesen Unregelmäfsigkeitennichts, und hat nicht etwa den Männern den Genufsdieser entehrenden Lüste garantirt, wie er z. B, seinenBürgern garantirt hat, ruhig, und bequem auf derStrafse reisen zu können. Die Aufsicht über die Ge-sundheit jener Prostituirten ist sonach gar kein Zweigder Policeiund ich gestehe, dals ich s,ie eines recht-lichen Staates für unwürdig halte. Wer liederlich seynwill, der mag denn doch auch die natürlichen FolgenSeiner Liederlichkeit tragen. Eben So wenig garan-tirt, wie sich von selbst versteht,_ der Staat die Con-trakte, die über dergleichen Dinge geschlossen -wer-den. Eine Prostituirte kann in desgleichen Angele-genheiten nicht klage«.

§ 24 -

Diese Grundsätze auf den Ehebruch angewendet. Der Staat kann eben so wenig Gesetze gegen ihngeben , noch Strafen festsetzen , als gegen irgend eineaussereheliche Befriedigung des Geschlechtstriebes.Wessen Rechte sollten denn durch dieses Vergehenv-erlezt werden? Etwa die des Mannes, mit dessenWeibe, oder?,die des Weibes, mit dessen Männe dieEhe gebrochen wird. Ist denn die eheliche Treue Ob-jekt eines Zwangsrechts ? So wird sie in diesen Ge-setzen allerdings angesehen. Aber sie gründet sich jain der That auf die Verbindung der Herzen.. Diese isteine freie Verbindung, die sich nicht erzwingen läfst;

und