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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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seat, unci nur in der Erwartung desselben, oder nach»dem sie ihn schon hatte, sich hingegeben. Hat sieblofs bei andern Gelegenheiten Geschenke von demGeliebten angenommei}: so beweibst dies nichts gegenihre Tugend. Kann der Weibsperson dieser Be-weifs geführt werden, so ist sie eine entehrte, undhat keinen Schuz bei der Obrigkeit: denn diese kannflieht eine Ehre schützen, welche gar nicht vorhanden,sondern von ihrer Besitzerin selbft aufgegeben ist.

Frostituirte Weibspersonen, (quae qunestum cor-pore exercent,) die dies zu ihrem einzigen Gewerbemachen, kann der Staat innerhalb seiner Grenzennicht dulden; er niufs sie des Landes verweisen: unddies ohne Abbruch ihrer eben abgeleiteten Freiheit, mitihrem Leibe vorzunehmen, was sie wollen, aus folgen-dem sehr einfachen Grunde. Der Staat mufs wis-sen, wovon jede Person lebt, und inufs ihr das Rechtgeben ihr Gewerbe zu treiben. Welche dies nicht an-geben kann, hat das Bürgerrecht nicht. Wenn nuneine- Weibsperson dem' Staate jenen Nabrungszwe'igangäbe, so. hätte er das ReGht sie für wahnsinnig zuhalten. Propriam tuipitudinern confitenti non creditor,ist eine richtige Rechtsregel. Es ist sonach so gut,als ob sie kein Gewerbe angegeben hätte, und in die-ser Rücksicht ist sie, wenn sie sich nicht eines andernbedenkt, über die Grenze zu bringen. In einemgehörig konstituirten Staate kann dieser Fall nichtfügliqh eintreten. Da ist jeder auf eine vernünftigeArt versorgt, Haben sie noch ein anderes Gewerbedarneben, und ist jenes nicht ihr fixirter Stand, soignörirt der SLaat ihren Lebenswandel, Die Frage

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