Druckschrift 
<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
199
Einzelbild herunterladen
 

199

i

Fortdauer der Ehe erschweren, z. B. völlige Üngleich.heit des Standes, »so kann er nach der Trauung wiedergeschieden werden; und diese Scheidung wird behartvdelt nach den Gesetzen der Ehescheidung überhaupt,wovon wir eben reden wollen. Die .Frau und dasKind trägt seinen Namen, und die Frau ist völlig an-znsehen, wie eine abgeschiedene.

(\Aus der wahren Ungleichheit des Standes, folgtUngleichheit der Erziehung, wollige Verschiedenheitdes ganzen Ideenkreises, Nichtpassen in. die Gesell-schaften, in welchen der andere Theil allein lebenkann; und dadurch wird eine Ehe, eine völlige Verei-nigung der Herzen und Seelen in Eins, eine wahreGleichheit beider, schlechterdings unmöglich gemacht;das Verbältnifs wird nothwendig'.ein Concubina'c, dasvon der einen Seite nur'die Befriedigung des Eigennu-tzes, von der andern nur die des Geschlechtstriebesmin Zwecke hat. So etwas kann der Staat sich-niefür eine dauernde Ehe ausgeben lassen, noch es, alseine solche,- anerkennen. Es giebt aber von Natur nurzwei verschiedene Stände: einen solchen, der nur sei-nen Körper für mechanische Arbeit, und einen solchen,der seinen Geist vorzüglich ausbildet. Zwischen die-sen beiden Ständen giebt es eine wahre Messaliance;

und ausset dieser giebt es keine.)

v '

Oder der Fall i^tder; es kann der geschwächten nach-gewiesen werden, dafs sie vorher oder hinterher es mitandern gehalten, oder dafs sie sich um einen Preifs ge-geben habe. Im leztern Falle nmfs klarseyn, dafs sieausdrücklich auf ihre Persönlichkeit diesen Preifs ge-

/ sezt,