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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Zuförderst kann der Fall der seyn, dafs dasWeib sich dem Willen des Mannes unterwerfe, oh-ne dafs er ihr etwas bezahle, oder ihr Bezahlungsie bestehe in was sie wolle, im Gelde, Geldeswerthoder auch in einer Gefälligkeit verspreche; oder,ohne dafs auf irgend eine Weise ausdrücklich erklärtwerde, ihre Unterwerfung geschehe nicht aus Liebe:So ist anzunehmen, sie sey aus Liebe geschehen. Dafssie nicht aus Gewinnsucht geschehen ist, liegt klar amTage, dafs sie aus Wollust geschehet! sey, ist ohneBeweifs nie vorauszusetzen, weil es gegen die Naturde? Weibes ist. Es müfste ausdrücklich nachgewiesenwerden, dafs sie dafür bekannt sey, sich jedem hinzu,geben. Aber Unterwerfung aus Liebe begründetdie Ehe. Es ist sonach zwischen diesen beiden Perso*nen , die wir annehmen, eine Ehe wirklich vollzogen;auch ohne ausdrückliches Eheversprechen. Wenn diesdabei vorgekommen ist, so versteht es sich ohnediesvon selbst, -

Es fehlt nur noch an der öffentlichen Anerken-nung dieser Ehe; an der Trauung. Diese, ist derStaat dem Weibe schlechthin schuldig; denn er istSchuldig ihre Ehre, als das Recht ihrer Persönlichkeitzu schützen. Sie seihst hat, der Voraussetzung nach,ihrer Ehre nichts vergehen j also darf auch, der Staatderselben nichts vergeben. Der Mann kann mitZwang zur Trauung angehalten werden. Er wird nichtetwa zur Ehe gezwungen denn diese hat er schonwirklich geschlossen, sondern nur zur öffentlichen Er-klärung seiner Ehe. Ist eine unüberwindliche Almei-gung bei ihm, oder giebt es andere Gründe, di© die

Fort-