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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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gewissen Policeidienern, die ohnedies verpflichtetsind, sich mit unehrlichen Sachen zu beschäftigen.j

Der Staat mufs ferner wissen, dafs diese Ver-bindung, ob sie gleich den äussern Anschein einerEhe hat, keine sey. Sie hat die juridischen Folgender Ehe nicht; der Mann wird nicht Garant, undrechtlicher Vormund des Weibes. Das Band kannwieder eelöset werden, sobald es einem von beideneinfällt, ohne alle Formalität. Der Staat hat es nichtgarantirt. Eben so wenig garantirt er die Bedjngun.gen des Vertrags; und die Weibsperson erhält keinezu Recht beständige Anfoderung auf den Mann, ausfolcendem Grunde. Nur mit einem Gewerbe, das derStaat bestätigt, und anerkennt, erhält man eine zuRecht beständige Anfoderung. Nun kann zwar derStaat dasjenige Gewerbe, welches hier getrieben wird,nicht verhindern, weil das ausser seinen Rechten liegt];aber er kann es auch nicht bestätigen , weil es unmo-ralisch ist. Wenn also der Mann sein Wort nicht hal-ten will, so sezt er dadurch zwar allerdings seiner Nie-derträchtigkeit, und, wie zu hoffen ist, der allgemei-nen Verachtung gegen ihn, die Krone auf: aber dieWeibsperson kann ihn nicht verklagen, und wird vonden Gerichten abgewiesen.

§ 23.

Oder der zweite Fall mit der Befriedigungdes Geschlechtstriebes ausser der Ehe ist das Zusam-menleben nicht verknüpft.

Zuför-