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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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eines Civilgesetzes, sondern vielmehr als TJeberfcreturi-gen eines moralischen Gesetzes, und von der morali-schen Zwangsgesellschaft, der Kirche bestraft. DieHauptstrafe für sie war immer eine Kirchenbufse. Dasrechtmäfsige dieses Verfahrens haben wir hier nichtzu untersuchen, denn wir reden vom Staate, undnicht von der Kirche. Z. B. die Einkünfte derPäbstlichen Kammer von liederlichen Weibspersonensind eine grofseConsequenzinderlnconsequenz. DieKirche ist es eigentlich, die ihre Einwilligung zu die-ser Lebensart geben mufs, ausserdem dürfte sie nichtgetrieben werden; und das Geld welches erlegt wird,ist die Bufse, die vorausbezahlt wird, für die Sünden,die sie noch erst begehen wollen.)

§. 22.

Entweder in einem Verhältnisse, dessen lezterZweck die Befriedigung des Gesclechtstriebes ist, unddas sich auf Eigennuz gründet, ist Beständigkeit undPublicität. Dann heilst es das Concubinat; welcheseben durch das Beisammenwohuen Publicität, wenig-stens für eine aufmerksame Policei, erhält.

Der Staat kann, aus dem eben angegebenen,Grunde, das Concubinat nicht verbieten. Nur mufser zuforderst sich überzeugen, dafs dem Weibe keineGewalt- zugefügt werde, sondern dafs sie den zwarschändlichen Contrakt freiwillig geschlossen. DasWeib muTs dies deklariren; nur, da die Sache unwür-dig ist, nicht mit-Feierlichkeit und Gepränge, find janicht vor den moralischen Lehrern, sondern etwa vor

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