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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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§ 20 .

Der Ehebruch eines Mannes zeigt entweder eineUnedle Denkart, wenn das Weib, mit weicherer sieltvergeht, sich ihm nicht aus Liebe ergiebt, sondern umeines anderhZwecks willen ; er will dann blofs genie-fsen. Oder er ist die gröbste Ungerechtigkeit gegendieses Weib, wenn sie aus Liebe sich ihm giebt. Ermacht dadurch zu allen Pflichten der Ehe, zu unbe-grenzter Grofsmuth , zu unbegrenzter Sorgfalt für ihreZufriedenheit sich anheischig, welche er doch nichterfüllen kann.

Nun ist es zwar an 3ich unedel, aber nicht gera-de zu dün Charakter tödleud, wie'beim Weibe t , dafsder Mann nur auf Befriedigung seines Triebes ausgehe:aber sein Eheweib kann dadurch, tlieils gar leicht aufdie Gedanken kommen, dafs er auch sie selbst nichtanders behandle, .und dafs alles das, was sie für grofs-miitkige Zärtlichkeit'hielt nichts sey als blofser Ge-schlechtstrieb, wodurch sie sich sehr herab aewürdift

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fühlen miifste. Theils wird einer liebenden Fraues sehr schmerzlich fallen, dafs dieselbe Äufojiferung,die. sie selbst für ihren Mann hat, eine andere Frauausser ihr haben solle* (Daher kommt es, dafs die Ei-fersucht der Frau etwas vpn Neid, und von Hafs ge-gen die'Nebenbuhlerin hat.. Es ist also sehr leichtmöglich, dais dadurch das Ilerz der Frau vom Manneabgewendet, ganz sicher aber, dafs ihr ihr Verhältnifsdadurch verbittert werde; und dies ist gegen die schul-dige Grofsmuth des'Mannes,

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Also der Ehebruch des Mannes vernichtetnicht nothwendig das eheliche \ erhältuifs, sowie der

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