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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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W eibes es nofhwendig vernichtet aber es ist dochmöglich ,-dafs er es vernichte, und dann ist die Frauherabgewürdigt vor sich selbst. An Schuld giebt erdem des Weibes nicht nach; man könnte sagen, sieist gröfser , weil die Grofsmuth dadurch verlezt wird,wodurch sich eine niedrig gesinnte Seele verräth. DieFrau kapn verzeihen: und die würdige edle Frau wirdes sicher. Aber es ist drückend für den Mann, undnoch drückender für die Frau, wenn sie etwas zu ver-zeihen hat. Der erstere verliert, den Muth und dieKraft das Haupt, der Ehe zu seyn; und die lezterefühlt sich gedrückt, den, dem sie sich ergeben hat,nicht achten zu können. Das Verbaltnifs zwischenbeiden wird so ziemlich umgekehrt. Die Frau wirddie grofsmüthige, und der Mann kann nicht füglichetwas'anders seyn , als der unterwürfige.

Dies zeigt sich auch im gemeinen Urtheile. EineFrau,' die die Unordnung ihres Mannes 'weifs, underträgt, wird nicht verachtet; im Gegentheil, je sanf-ter und weiser sie sich dabei beträgt, desto mehr wirdsie geachtet. Man sezt sonach voraus, dafs sie nichtrechtliche Hülfe suchensolle. Woher diese tief in dermenschlichen Seqle liegende Meinung? Etwa hlofsaus unserer Gesezgebung und blofs bei uns Männern?Sie ist ja bei den Weibern, die über diese Gesezge-bung klagen, gleichfalls. Sie gründet sich auch aufdieangezeigten Grundverscliiedenheiten der beiden Ge-schlechter.

§. 2i.

Um die bürgerlichen Folgen des Ehebruchs, undder daraus etwa erfolgenden Scheidung gründlich beur-

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