kument darüber in der Familie der Frau, oder ein ver-siegeltes Dokument in den Gerichten, niedergelegtWerden.
Eben so liegt im Begriffe der Ehe die gemein-schaftliche Wohnung, gemeinschaftliche Arbeit, kurzdas Zusammenleben. Dem Staate scheinen beide nurEine Person ; was Eins thut, im gemeinschaftlichenEigenthume, ist stets so gut, als ob das andere es zu-gleich mit thäte. Alle öffentliche juridische Handlan-gen aber besorgt allein der Mann.
§. 13.
Es bedarf keiner Gesetze des Staats, um das Ver-hältnii's der Eheleute unter einander zu ordnen: es be-darf eben so wenig der Gesetze, um das Verbältnifsbeider gegen andere Bürger zu ordnen. Was ich vonden Geset^n gegen den Ehebruch halte, inwiefern sieaussehen, und sieb ausdriieken, als Gesetze über einEmenthum, und elwa den Eesiz der Frau dem Manne,und den des Mannes der Frau vor Verletzung sichernsollen, werde ich tiefer unten erklären. Wie derStaat die Eheleute ansieht, als eine juridische Person,deren äusserlicher Repräsentant der Mann ist, und ihrVermögen als Eir, Vermögen, so ist jeder einzelne Bür-ger verbunden, sie gleichfalls anzusehen. Bei Rechts-streitigkeiten hat jeder sich an den Mann zu halten;unmittelbar mit der Frau kann keiner etwas abzuma-chen haben. Alles wu: daraus folgt ist die, Schuldig-keit der Eheleute, ihre Ehe unter denen, mit welchensie zunächst zu thuu haben, bekannt, zu machen ; wel-ches auch in moralischer Rücksicht, zur Verhütung
des