§• 1 7 -
Im Begriffe der Ehe liegt, dafs die Frau, die ihrePersönlichkeit hingieht, dem Manne zugleich das Ei-genthum aller ihrer Güter, und ihrer ihr im Staateausschliessend zukonnnenden Rechte übergehe. Indemder Staat eine Ehe anerkennt, anerkennt und garan-tirt er zugleich dem Manne das Eigenthum der Güterseiner Frau — nicht gegen die Frau , denn mit dieserist der Voraussetzung nach kein Rechtsstreit möglich,sondern gegen alle übrigen Bürger. Der Mann wird,in Beziehung auf den Staat, der einige Eigentümerseiner vorherigen Güter,“ und derer, die ihm die Frauzubringt. Die Acquisition ist unbeschränkt; da er jaals die einige juridische Person übrig bleibt.
Entweder das Eigenthum der Frau ist schon vor-her deklarirt, dem Staate bekannt, und durch ihn an-erkannt gewesen; so wird es nur auf den Mann über-tragen: oder es geht erst jezt aus dem Vermögen ihrerEltern hervor, so geschieht erst jezt die Deklaration,durch die Ehegenossen, und die Garantie der Eigen-tümlichkeit dieser Gegenstände überhaupt durch denStaat. Von. dem absoluten Eigenthume, Geld undGeldeswerth, hat nach den obigen Erweisen der Staatkeine Notiz zu nehmen : doch ist es wegen einer dochmöglichen'künftigen Scheidung, um der Repartition,die dann entstehen mufs, (wovon tiefer unten,) no-ting, dais der Slaat den Werth des Eingebrachtenwis?e, oder dafs wenigstens solche Veranstaltungengetroffen werden, dais hr ihn zu seiner Zeit im Failsder Noth, wissen könne. — Es kann ja nur ein Do-kument