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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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Sobald Streit entsteht, ist die Trennung schongeschehen, und die juridische Scheidung, von welchertiefer unten, kann, erfolgen.

§

In dem Begriffe der Ehe liegt die unbegrenztesteUnterwerfung der Frau unter denWillen des Mannes;nicht aus einem juridischen sondern ans einem morali-schen Grunde. Sie mufs sich unterwerfen um ihrereignen Ehre willen. Die Frau gehört nicht sichselbst an, sondern dem Manne. Indem der Staat dieEhe, d. i. gerade dieses ihm wohlbekannte, nicht durchihn sondern durch etwas höheres als er, begründeteVerhiiltnifs anerkennt, thut er Verzicht darauf, dasWeih von nun an als eine juridische Person zu betrach-ten. Der Mann tritt ganz an ihre Stelle; sie ist durchihre Verheirathung für den Staat ganz vernichtet, zu-folge ihres eigenen «otluvendigen Willens, den derStaat garantirt hat. Der Mann wird ihre Garantie beidem Staate; er wird ihr rechtlicher Vormund; er lebtin allem ihr öffentliches Leben; und sie behält ledig-lich ein häusliches Leben übrig.

Die Garantie des Mannes für die Frau verstehtsich von selbst; denn sie folgt aus der Natur ihrerVerbindung, ihre Grenzen werden wir tiefer untensehen. Jedoch kann es nicht undienlich seyn, dafser sie noch besonders erkläre, ausdrücklich sich zumBürgen für dieses Weib einsetze. Man kann dasTa des Mannes bei der Trauung als die Zusicherungdieser Garantie ansehen, und nur unter dieser Bedin-gung erhält es einen Sinn.

§. 17. Im