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sehen Eheleute ausgeht. Wo dieser geschehen ist,da ist die Ehe vorauszusetzen,- ein Saz, den wir ersttiefer unten schärfer bestimmen, und aus ihm folgern,werden : wo er nicht geschehen ist, da kann jede an-dere Verbindung, nur nicht eine wahre Ehe Stattlinden. — Ein ILheverlvbnifs sonach, sey es öffentlichoder geheim, macht keine Ehe; und die Aufhebungdesselben ist lteinesweges als eine Scheidung zu be-trachten. Das Recht, Entschädigung zu fodern, kanndadurch wohl begründet werden. Der unschuldigeTheil mufs, so weit es irgend möglich ist, in seinenvorigen Stand wieder eingesezt werden. Selbst dieTrauung, wenn sie, wie der Sittsarnkeit gemäfs ist,der Vollziehung der Ehe vorhergeht, macht nicht dieEhe, sondern sie anerkennt nur die später zu schlies*sende Ehe im Voraus juridisch.
§• * 5 -
Der Mann und die Frau sind innigst vereinigt.Ihre Verbindung ist eine Verbindung der Herzen undder Willen. Es ist sonach gär nicht vorauszusefczen,dals zwischen ihnen ein Rechtsstreit entstehen könnte.Sonach hat der Staat über das Verhältnifs beider Ehe-gatten gegen einander gar keine Gesetze zu geben,weil ihr ganzes Verhältnifs gar kein juridisches, son-dern ein natürliches und moralisches Verhältnifs derHerzen ist. Beide sind Eine Seele, und entzweien,der Voraussetzung nach, eben so wenig sich mit ein-ander , und gehen eben so wenig mit einander vorGericht, als dasselbe Individuum mit sich selbst vorGerichte processiren wird.
Sobald