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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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{liefst auch das Ileirathsverbot für Geschwisterkinder.In den ersten Zeiten der Welt nemlich blieben alleKinder im väterlichen Hause, und die Kinder zweierBrüder betrachteten sich unter einander selbst alsGeschwister.

Hierbei zwei Anmerkungen. Zuforderst wardiese Erhaltung der Keuschheit innerhalb der Familiendie eigene Sorge der Familienväter; keinesweges aberdie Angelegenheit der Civilgesezgebung, als ob da-durch die Rechte einer andern Familie wirklich ver*1 '7,t; oder der Policeigesezgebung, als ob dadurch die-se Verletzung nur erleichtert würde; und die gebilde-tem in der Nation konnten die andern, welche etwanicht von selbst auf diese Vorsicht gefallen wären, ansie erinnern, sie hierüber belehren ; keinesweges aber,als Staat, ein Gesez darüber geben. Dann, wo derGrund wegfällt, fällt das Begründete weg. DieserGrund ist hier das Beisammenlehen gewisser Anver-wandten. Was die Verfhlichung zwischen Eltern undKindern, und zwischen Geschwistern anbelangt, kanndieser Grund im allgemeinen nie wegfallen. Was dieVerheivathung der Geschwisterkinder, oder desOheims mit seine.r Niece, des Schwagers und der'Schwägerin, u. d. gl. anbelangt, so findet dieserGrund in der gegenwärtigen Lage der Menschen sel-ten Statt.

Der Beischlaf ist; die eigentliche Vollziehung derEhe; durch ihn unterwirft das Weib erst ihre ganzePersönlichkeit dem Manne; und zeigt ihm ihre Liebe,ron welcher ja das ganze beschriebene Verhältnifs zwi-schen