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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Ueberlasse man es doch den Göttern, die ihnen selbstzugefügten Beleidigungen auch selbst zu rächen. Esbleibt den Priestern nichts übrig, als die Nation treu-lich zu warnen, und zu vermahnen, und als blofseGesezerklärer, denen, die ihnen glauben wollen, dieverbotenen Grade, und die göttlichen Strafen, diedarauf stehen , anzuzeigen.

Es lälst sich kein Grund denken, diejenigen, diees entweder nicht glauben, oder die sich auf ihre ei-gene Gefahr wagen wollen, durch den Glauben ande-rer zu verbinden, als der: dafs die Strafe ihrer Ver-' siindigung zugleich die übrigen unschuldigen mit tref-fen werde. Dies aber ist eine böse und verderblicheSuperstition, von welcher der Staat in seiner Gesezge-bung nicht Notiz nehmen, noch dadurch die natürli-chen Rechte anderer einschränken kann.

Aber unabhängig von allen religiösen Gründen,könnte es ja politische geben, gewisse Ehen für uner-laubt zu halten? Das beste darüber sagt, wie mir esscheint, Montesquieu (de lesprit des loixliv. 26 chap,i/j.) Es ist immer die natürliche Bestimmung der Vä-ter gewesen , über die Unschuld ihrer Kinder zu wa-chen, um dieselben, so unverlezt als möglich, an Leibe»so unverdorben als möglich an der Seele, auszustatten.Unaufhörlich mit dieser Sorge beschäftigt, mufsten sieselbst für ihre Person weit davon entfernt seyn, et-was zu thun, das dieselben verführen könnte. Ausdemselben Grunde mufsten sie auch dem Sohne undder Tochter einen Abscheu gegen eine. "Verbindung un-tereinander einzupüanzen Stichen. Aus dieser Quelle

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