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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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hervor, clafs er ja die Frau zur Trauung fuhrt.Dafs die Ehe, da sie etwas auf Moralität gegründetes,und schlechthin nur durch sie bestehendes ist, unterden Augen derer, die die Erzieher des Volks zur Mo-ralität seyn sollen, d. i. der Geistlichen, geschlossenwird, ist sehr vernünftig; aber inwiefern die Trauungjuridische Gültigkeit hat, ist der Geistliche ein Beamterdes Staats. So betrachten sich denn auch wirklich dieConsistorien in diesen Dingen, als geistliche Gerichte ,und haben daran ganz Recht.

Es läfst sich nicht begreifen, woher der Staat,und hier insbesondere die Geistlichkeit, die in diesemStrike sich selbst als Gesezgeber betrage, das Recht ha-ben solle, die Ehe für gewisse Grade der Verwandschaftzu verbieten. Liegt ein Abscheu gegen dergleichenVermischung in der Natur, so bedarf es ihres Ge-t seizes nicht; giebt es aber keinen solchen natürlichenAbscheu, so können sie auf ihn ihrGesez nicht bauen.Es läfst sich einsehen , wie eine Nation glauben kön-ne, ihre Gottheit werde unter andern auch dutch der-gleichen Ehen entrüstet: und wenn dies ist, so hatder Staat das Recht nicht, solche Ehen zu gebieten ,(wie er ja überhaupt das Recht nicht hat, eine Ehezwischen zwei bestimmten Personen zu befehlen} in-dem er die Bürger nicht gegen ihr, obwohl irrendesGewissen verbinden darf. Aber er hat eben so wenigdas Recht, sie zu verbieten; wer an jene Entlastungder Gottheit' glaubt, der wird sieohnedies unterlas-sen; wer nicht daran glaubt, oder es auf die Gefahrbinwagen will, der wird, wenn der Glaube der Na-tion wahr ist, schon von der Gottheit bestraft werden.

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