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heb, auf diese blofse Möglichkeit hin ein ganzes Men-schenleben aufzuopfern und herabzuwürdigen.
Das Resultat des gesagten: die Ehe niufs mit ab-soluter Freiheit geschlossen werden, und der Staat hatzufolge seiner Schuzpflicht gegen die einzelnen Perso-nen , und besonders das weibliche Geschlecht, diePflicht und das Redht über diese Freiheit der eheli-chen Verbindungen zu wachen.
§• x 4-
Aus dieser Oberaufsicht des Staats über die Frei-heit der Ehen folgt, dafs der Staat alle Ehen, die un-ter seinen Bürgern und Bürgerinnen geschlossen wer-den, anznerkennen und zu bestätigen habe.
Iede Ehe mufs juridische Gültigkeit haben, d. i.das Menschenrecht des Weibes mufs niclit verlezt seyn ;sie mufs sich mit freiem Willen, aus Diebe, und nichtgezwungen, gegeben haben, leder Bürger muls gehal-ten seyn, dies vor dem Staate zu erweisen ; widrigen-falls der Staat das Recht haben würde den A 7 erdachtder Gewaltthätigkeit auf ihn zu werfen, und gegenihn zu untersuchen. Aber er kann diesen Beweifsnicht füglich anders führen, als dadurch, dafs er dieFrau ihre freie Einwilligung gerichtlich erklären läfst,bei der Trauung. Das Ia der Braut, sagt eigentlichweiter nichts, als dafs sie nicht gezwungen sey. Al-les übrige, wozu die Ehe verbindet, versteht sich dar-aus von selbst, dafs sie eine Ehe schliessen. Was dasTa desMannes bedeuten könne, wird sich tiefer untenzeigen. Dafs er nicht gezwungen sey, geht daraus
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