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Eltern, <lie sich ihrer Gewalt so ganz zur lehenslang,liehen Unterdrückung der Menschenrechte ihres Kin-des bedient, derselben beraubt, die Tochter nebst deraihr zukommenden Vermögen, ihnen genommen, undunter die unmittelbare Obhut des Staats geseztwürde, bis sie sich verheirathete. — Da, ohnerach-tet dieser Verordnung noch immer zu befürchten seynmochte, dafs eine junge, unerfahrne, des blinden Ge-horsams gegen die Eltern gewohnte Tochter nichtleicht klagen würde, dennoch aber alles darauf beruht,dafs dieser Zwang zur Ehe nicht Statt habe, so könn-te der Obrigkeit aufgelegt werden, in dergleichen Sa-chen ohne alle vorhergehende Klage, vom Amtswegenzu verfahren.
§• * 3 -
Mit dem männlichen Geschlechte verhält es sichganz anders. Zuförderst kann der Mann im eigent.li-chen Sinne des Worts nicht gezwungen werden zurVollziehung der Ehe, weil dies gegen die Natur der Sa-che läuft. Wird er überredet, so hat dies sehr wenig zubedeuten, denn bei ihm geht die eigentliche Eiebe oh-nedies der Ehe nicht vorher, sondern wird erst durchsie erzeugt. Aber dafs die Frau gezwungen werde,ihn zu heirathen, kann er nicht dulden, wenn er sei-nen wahren Vortheil verstellt. Dies läuft gegen seineMenschenrechte, denn es beraubt ihn der Aussicht aufeine glückliche Ehe, welche zu verlangen er ein Rechthat. — Die Liebe wird hintennach schon kommen,sagen manche Eltern. Bei dem Manne ist dies wohlzu erwarten, wenn er eine würdige Gattin erhält, beider Frau aber ist es sehr unsicher; und es ist schreck-lich,