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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Eltern, <lie sich ihrer Gewalt so ganz zur lehenslang,liehen Unterdrückung der Menschenrechte ihres Kin-des bedient, derselben beraubt, die Tochter nebst deraihr zukommenden Vermögen, ihnen genommen, undunter die unmittelbare Obhut des Staats geseztwürde, bis sie sich verheirathete. Da, ohnerach-tet dieser Verordnung noch immer zu befürchten seynmochte, dafs eine junge, unerfahrne, des blinden Ge-horsams gegen die Eltern gewohnte Tochter nichtleicht klagen würde, dennoch aber alles darauf beruht,dafs dieser Zwang zur Ehe nicht Statt habe, so könn-te der Obrigkeit aufgelegt werden, in dergleichen Sa-chen ohne alle vorhergehende Klage, vom Amtswegenzu verfahren.

§ * 3 -

Mit dem männlichen Geschlechte verhält es sichganz anders. Zuförderst kann der Mann im eigent.li-chen Sinne des Worts nicht gezwungen werden zurVollziehung der Ehe, weil dies gegen die Natur der Sa-che läuft. Wird er überredet, so hat dies sehr wenig zubedeuten, denn bei ihm geht die eigentliche Eiebe oh-nedies der Ehe nicht vorher, sondern wird erst durchsie erzeugt. Aber dafs die Frau gezwungen werde,ihn zu heirathen, kann er nicht dulden, wenn er sei-nen wahren Vortheil verstellt. Dies läuft gegen seineMenschenrechte, denn es beraubt ihn der Aussicht aufeine glückliche Ehe, welche zu verlangen er ein Rechthat. Die Liebe wird hintennach schon kommen,sagen manche Eltern. Bei dem Manne ist dies wohlzu erwarten, wenn er eine würdige Gattin erhält, beider Frau aber ist es sehr unsicher; und es ist schreck-lich,