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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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niglich auf ihr ganzes Leben um die edelste undsüsseste Empfindung, die der Liebe, und um ihrewahre weibliche Würde, um ihren ganzen Charakter| betrogen; völlig und auf immer zum Werkzeuge her-! aberniedrigt.

Es kann sonach keine Frage seyn, ob der Staatnicht das Recht, und diePfiiclit habe, seine iungen Bür-gerinnen gegen diesen Zwang durch strenge Gesetzeund genaue Aufsicht zu schützen. Nur darüber ent-steht eine Frage: die unverehiichte Tochter steht, wiewir unten weiter ersehen werden, unter der Gewaltihrer Eltern; diese sind ihre erste Instanz, und ihreVormünder vor den Gerichten. Diese müfsten überden ihr zugefügten Zwäng klagen. Nun ist es wider-sinnig, dafs dieselben sich seihst anklagen sollten;denn hätten sie den Willen, dafs ihr Zwang durch dieGewalt des Staats verhindert werde, so würden sie javon selbst sich desselben enthalten.

Wir werden aber gleichfalls sehen, dafs dieTochter aus der Gewalt der Eltern kommt, wenn sieheirathet. Hier ist wenigstens vonlleiratk die Rede;die Tochter wird von den Eltern selbst, die sie zurIleirath zwingen wollen, als mannbar betrachtet; dasGesez könnte sonach der gesunden Vernunft völlig ge-mäfs verordnen, dafs dieser Vorschlag die rechtlichenFolgen der Freilassung von der Eltern Seite habensolle, und dafs die Tochter auf diesen Fall hin überihre Rechte selbst wachen müfste Das Endurtheildes Staats in dieser Sache, sonach die Verordnung desGesetzes könnte keine andere seyn, als diese, dafs

Eltern,