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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Das unverheirathete Weib steht, wie wir tieferunten sehen werden, unter der Gewalt der Eltern, dasverheirathete unter der des Mannes. Die erstem,oder der leztere würden Kläger seyn. Im ersten Fallekönnte sie, wenn die Eltern etwa nicht klagen woll-ten, selbst die Klage anbringen, im leztern nicht,weil sie den Eltern nur bedingt, dem Manne aberganz unbedingt unterworfen ist.

§ 12.

Dieser Zwang könnte der Bürgerin zugefügt wer-den mittelbar durch moralische Gewalt: von ihren El-tern und Verwandten, indem dieselben sie durch ge-waltsame Behandlung, oder Ueberredung zu einer Ehe,ohne eigene Neigung, vermögen. Ob gewaltsame Be-handlung für diesen Zweck nicht zu verbieten und zubestrafen sey, darüber kann kein Zweifel Statt finden;was die Ueberredung anbelangt, so ist diese in keinemmöglichen andern Falle, ein Vergehen ; hier ist sie esaber offenbar. Anderwärts sagt nun, warum hast dudich überreden lassen? hier findet diese Frage nichtStatt. Die unwissende und unschuldige Tochterkennt die Eiebe nicht, kennt die ganze Verbindungnicht, die ihr angetragen wird, mithin wird sie ei-gentlich betrogen, und als Mittel für den Zweck ihrerEltern oder Verwandten gebraucht.

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Diese Art des Zwangs ist die schädlichste. und.weit beleidigender, als die erslangezeigte physischeGewalt, wenn auch nicht der Form, doch dem Erfol-ge nach. Bei dem erstem wird das Weib doch hin-terher wieder frei; lud diesem Zwange wird siegemei-

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