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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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I Der Staat hat Recht und Pflicht seine Bürgeringegen diese Gewalt zu schützen : theils durch Folicei-aufsicht, theils durch Androhung der Strafe für diesesVerbrechen. Es bezeichnet dasselbe zuförderstBrutalität, die zum Leben in der Gesellschaft übet- liaupt untüchtig macht. Starke der Leidenschaft ent-| schuldigt nicht, sondern erschwert vielmehr das Ver-j brechen. Wer seiner seihst nicht mächtig ist, ist einI wüthandes Thier; die Gesellschaft kann durch keinMittel ihn zähmen , sonach ihn nicht in ihrer MitteV dulden. Es bezeichnet ferner eine unbegrenzte Ge-j. jingachtung und Vergessenheit alles Menschenrechts.j In einigen Gesezgebungen wird Nothzucht mit dem' Tode bestraft; und wenn eine Gesezgebung einmal' sich für berechtigt hält, den Tod als Strafe einzufüh-' ren, so verfahrt dieselbe ganz consequent , wenn sieihn auch auf dieses Verbrechen sezt. Nach meinemSysteme würde ich für das Verbesserungshaus sl immen ;weil, obgleich das Vergehen in Absicht der Verach-tung der Menschenrechte dem Morde gleich kommt,dennoch es Männern nicht unmöglich wird, mit sol-' chen Verbrechern beisammen zu leben.

I Wns den Ersaz anbelangt, so sieht jeder, dafskeiner möglich ist. Wie könnte dem unglücklichenWeihe, das BewuLtseyn ersezt werden, dem Manne,

den sie einstlieben wird , sich unberührt zu geben.Aber es mul's ersezt werden, so weit ein Ersaz möglichist, und da der Verbrecher der Beleidigten nichts ge-ben, und sie nichts von ihm annehmsn könnte, alsVermögen; so würde ich für die Auslieferung seines 1 ganzen Vermögens an die geschwächte, stimmen.

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