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wie es so eben geschehen ist, dann erst Ist es Zeltzu fragen, inwiefern der Rechtsbegriff auf diese Ver-bindung anwendbar sey, welche Rectsstreitigkeitenüber sie entstehen könnten, und wie sie zu entschei-den seyn würden; oder, .da wir ein reelles Nalurrechtlehren, welche Rechte und Pflichten der sichtbareVerwalter des Rechts, der Staat, in Ehesachen insbe-sondere, und über das gegenseitige Verhältnifs beiderGeschlechter überhaupt habe. Wir gehen jezt an die-se Untersuchung.
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