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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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§ 8 -

Eine Verbindung, wie die beschriebene, heifsteine Ehe. Die Ehe ist eine durch den Geschlechtstriebbegründete völlkomifiene Vereinigung zweier Personenbeiderlei Geschlechts, die ihr eigner Zweck ist.

Sie ist durch den Geschlechtslrieb in beiden Ge-schlechtern begründet, für den forschenden Philoso-phen ; aber es ist nicht nothwendig, dafs irgend eineunter den beiden Personen, die eine Ehe schliessenwollen, dieses sich gestehe. Das Weib kann es sichnie, es kann sich nur Diebe'gestehen. Auch ist dieFortdauer der Ebeieinesweges durch die Befriedigungdieses Triebes bedingt ; dieser Zweck kann ganz weg-fallen, und dennoch die eheliche Verbindung in ihrerganzen Innigkeit fortdauern.

Die Philosophen haben sich für verbunden erach-tet, einen Zweck der Ehe anzugeben, und die Frageauf sehr verschiedene Weise beantwortet. Aber dieEhe hat keinen Zweck ausser ihr selbst; sie ist ihreigener Zweck. Das eheliche Verhältnifs ist .die .ei-gentlichste, von der Natur geloderte Weise des -er-wachsenen Menschen von beiden Geschlechtern , zu'exisliren. In diesem Verhältnisse erst entwickeln sichalle sein« Anlagen; ausser demselben bleiben sehr vie-le, und gerade die merkwürdigsten Seiten der Mensch*Vielt unangebaut. So wenig die Existenz des Men-schen überhaupt auf irgend einen sinnlichen Zweck zu.beziehen ist, so wenig ist es die nothwendige Weisederselben, die Ehe.

Die