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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Nöthwendigkeit sie bei ihrer Instanz Rechenschaft ab-zulegen verbindlich gemacht werden müssen.

Was im Hause geschieht, weifs der Staat nicht;aber was auf der Strafse geschieht, über welche mandoch gehen mufs, um in das Haus au kommen, istSeiner Aufsicht unterworfen. Die Bürger können so-nach in einem Hause sich nicht versammeln, ohne dafses die Policei wisse, und die Macht habe, sowohl

als das Recht, (da ja die Strafse derselben unterworfen

jst) die Versammlung zu verhindern, wenn sie ihrVerdacht erregt. Kommen so viele Menschen zusam-men , dafs sie der öffentlichen Sicherheit Gefahr brin-gen könnten jede Gesellschaft kann es, die sostark ist, dafs sie der bewarneten Macht am Orte Wi-derstand zu thun fähig ware, so hat die Policei da-von Rechenschaft zu fodern, was sie bei einanderthun wollen, und die Aufsicht zu übernehmen, ob siedas angegebene wirklich thun. Das Hausrecht falltdann weg; oder, wenn der Besitzer des Hauses esnicht Wegfällen lassen will, so versammle man sich ineinem öffentlichen Hause. Gerade so ist es bei Anhäu-fungen des Volks auf Strafsen, Märkten u. d. gl., öioPolicei hat das Recht sie zu verhindern, oder Aufsichtdarüber zu halten. Der Staat hat in dieser Rück-sicht das Gesez zu geben, dafs, nach Befinden derUmstände nicht mehr a]s eine bestimmte Anzahl vonMenschen versammelt seyn sollen, ohne ihre Ver-sammlung, und die Absicht derselben bei der Policeiangezeigt zu haben, damit diese ihre Maasregeln dar-nach nehmen könne»

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