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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Finsternifs leicht möglich, und diese Möglichkeit ebensoll abgeschnitten werden. Wer ein PoliceigesezÜbertritt, hat alle Unannehmlichkeiten, die daher fürihn erfolgen können, sich selbst zuzuschreiben, undist überdies strafbar.

Die Hauptmaxime jeder wohleingerichteten Po-licei ist nothwendig folgende: jeder Bürger mufs al-lenthalben, wo es noting ist , sogleich anerkannt werdenkönnen, als diese , oder jene bestimmte Person : keinermufs dem Policeibeamten unbekannt bleiben können.Dies ist nur auf folgende Weise zu erreichen. Ierlermufs immerfort einen Pafs bei sich führen, ausge-stellt von seiner nächsten Obrigkeit, in welchem seinePerson genau beschrieben sey; und dies ohne Unter-schied des Standes. Möge, da die blofs wörtlichen Be»Schreibungen einer Person immer zweideutig bleiben,hei wichtigen Personen, die es sonach auch bezahlenkönnen, statt der Beschreibung ein wohlgetroffcnesPortrait imPasse befindlich seyn. Kein Mensch wer-de an irgend einem Orte aufgenommen, ohne dafs mauden Ort seines lezten Aufenthalts, und ihn selbst durchdiesen Pafs, genau.kenne. Was durch einen solchenPafs bewirkt werden könne, davon werden wir tieferunten ein merkwürdiges Beispiel finden. ' Iedochmüfste, uiri selbst das unschuldige Vergnügen, da3aus der Unbekanntheit entstehen kann, nicht zu Stoh-ren, den Policeibeamten bei Strafe verboten seyn, dieVorzeigung dieses Passes, nie aus blofsem Muthwillenoder Neugier, zu verlangen, sondern nur da, wo dieLegitimation der Person noLhwendig ist; über welche

Nothvven-