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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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einiger Eintrag; denn was kann das dem andern ver-

- schlagen, was ich an meinem Leibe trage? Aber eswird dadurch viel leichter, ihn zu verletzen, und des-wegen würde, meiner Meinung nach, der Staat dasvollkommene Recht haben, das Tragen aller Waffen,selbst den Besiz derselben im Hause zu untersagen ;wenn er nur sicher sevn könnte, dafs keiner seiner Bür*ger in den Fall d£r Notrhvaehr kommen würde. (So wares in der römischen'Republik verboten, in der Stadt

J bewafnet zu erscheinen ; und der, Feldherr., der dieEhre des Triumphs erwartete, muffte bis zum Tage

- seines feierlichen Einzugs vor der Stadt ,(ad urbein)bleiben, oder, wenn er. dennocheher in die Stadtwollte, die Waffen niederlegen , und auf die erwar-tete* Ehre Verzicht thunff Aber ganz sicher hat der

s Staat das Hecht, .den, Besiz gewisser Waffen , z. B.

). der Wuidhüchsen , zu verbieten. Diese'können nie

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1 1 zur Selbslvertheidigung nörhig seyn. Wer recht hat,

; warum sollte der den Schall scheuen? - Es ist absolut1 ein Instrument für Meuchelmord. Nun folgt gar1 nicht, daff der, der es hätte, dasselbe, wirklich zumMeuchelmord anwenden würde. Dieser ist durch dasI Civilgesez verboten. Aber der M ell chelmord ist da-durch leicht möglich, und für einen andern Zweck be-1 darf man gerade dieses Instruments nicht; darum soller es nicht einmal haben : und dies ist durch das Ppfi-' ceigesez verboten. Daft man zu gewissen Stundender Nacht, nicht ohne Licht, auf der Straffe, seyn dtir-^ f«, wäre ein Policeigesez; und die Absicht desselben

i die, damit man jedermann leicht erkennen könne.| Man verlebt dadurch., dais man ohne Licht auf derStraffe ist, keinen .Menschen, aber es wäre in der

K. Finster-