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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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weges aber in den Händen der Gemeine verbleibenkönne. Es entsteht hierbei zuförderst die Frage: obsie Einem oder Mehrern übertragen werden solle; (dieFrage über die Forma regiminis,. wie sie Kant in derSchrift zum ewigen Frieden nennt,) ob der Staat in Be-ziehung auf die Personen der Gewalthaber eine Mono-kratie, oder Aristokratie seyn solle. Denn die Demo-kratie ist in dieser Bedeutung unzulässig.

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Beide Regierüngsformen sind rechtinäfsig; zwi-schen ihnen zu wählen ist sonach Sache der Klugheit,Dafs ich den Entscheidungsgrund im Kurzen angebe;von Mehrern, die ihre'Meinung untereinander gegen-seitig modificiren, ist mehr Weisheit zu erwarten,aber eben darum auch mehr Langsamkeit; auch wird,da jeder auf andere die Schuld schieben, und über-haupt durch die Mehrheit der Schuldigen sich gedecktfühlen möchte, das Ephorat auf sie nicht so mächtigwirken. Ein immerwährender Präsident der Regie-rung kann etwa leichter irren, aber in seinen Fländenist die Gewalt wirksamer; und die Verantwortlichkeit,die lediglich auf seinem Haupte ruhet, wirkt auf ihnseihst stärker. Die Regierung hat also in dem leztenIjjalle mehr Kraft und Leben. Die Entscheidung dürf-te daher dahin ausfallen, dafs, wo die Regierunggröfsere Kraft hedarf, theila wegen des noch nicht anstrenge Gesezlichkeit gewöhnten Volks, und derDenkart der Nation überhaupt, theils wegen Recht-und Gesezlosigkeit in dem Verhältnisse zu andern'Völkern, die Monokratie; wo aber die rechlsgemäfseVerfassung schon gewirkt, und den oben geschilder-ten Zustand hervorgebracht hat, dafs das Gesez durch

sein