, sten des Staats. Es ist die kleinste, aber einzig mög»|, liehe Entschädigung, die man ihm für seinen unersez-’ jjaren Verlust geben-kann.
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VIII.) Es giebt wie wir gesehen haben , über-j ? haujit zwei ganz verschiedene Arten der Strafen, sol-i che, die sich auf einen Vertrag, und eine solche, diesich auf die absolute Nullität des Vertrags gründet.!i Es ist ohne weiteres klar, -dafs der Bürger verbundenP ■ sey, sich den ersten ohne Zwang zu unterwerfen, da; sie in einer gewissen andern Rücksicht auch seine
! : Rechte sind, auch dafs er zu dieser freiwilligen Un-
| : terwerfung gar füglich genöthigt werden könne, da ja
i : härtere Strafen^ möglich sind, und er noch immerfort
;j; alles sein noch nicht verwirktes Eigenthum als Unter»pfand seiner Unterwürfigkeit einsezt. Er mufs sichder Untersuchung freiwillig stellen , und er kann ge-il straft werden, wenn er es nicht tliut. Es ist so-! J
nach gar kein Grund vorhanden, sich seiner Per-,i 's son zu bemächtigen.
Dagegen kann der Schuldige kein Unterpfandi geben, wenn sich seine That entweder zur absoluten
T Ausschliessung von der Gesellschaft, oder zur einst»1 weiligen im Besserungshause qualificiret ; weil es! im ersten Falle alle seine Rechte kategorisch, im
I :■ zweiten problematisch (auf den Fall, dafs er sich
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« nicht bessere) verloren hat. Hier sonach mufssich der Staat der Person des Schuldigen be-
1 mächtigen. — Das Zwangsrecht des Staates hebtan beim relativen Eigenthum ; es geht, wenn.
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