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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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alles Zutrauens anderer unfähig. Da der Staat demunschuldig angegriffenen ohnedies Ersaz-schuldig ist,so macht er das Factum öffentlich bekannt, undläfst, wie billig, der Meinung des Publikums freienLauf.

Pranger und Scbandsaule sind Mittel, die Auf-merksamkeit des Publikums zu schärfen ; und dieSchande ihm zu versinnlichen. Sie müssen so we-nig, als möglich, schmerzhaft seyn (wiez. B. dieTrille es ist;) und sind Strafen für sich, und mit an'dem Strafen nicht zu verbinden , wenn nicht der Na-tur der Sache nach Ehrlosigkeit auf das Verbrechenfolgt. Der zu bessernde wird nicht ehrlos; der auszu-schliessende fragt nicht nach Ehre, denn er kommt jaausser den Staat. Nur wo die Natur des Verbrechenses mit sich bringt, ist die Strafe der Ehrlosigkeit hin-zuzufügen, z. B. bei Hausdieberei.

VIT.) Schadeuersaz mufs immer geleistet werden, IDer Beschädigte hält sich unmittelbar an den Staat,der ihm im Eürgervertrage gegen alle Beschädigungen jBürge ward; der Staat an den Verbrecher, so lange |derselbe noch etwas hat. Es ist daraus klar, dafs der jBeschädigte nicht etwa die Kosten der Untersuchung kzu tragen habe. Wofür giebt er denn seine regehnä- Ifsigen Abgaben? An den Verbrecher kann sich der |Staat halten. Mit der absoluten Ausschliessung |fist ohnedies die Confiscation des ganzen Vermögens Iverbunden, J

Der an seinem Leihe und seiner Gesundheit be- Ischädigte rnufs sehr wohl verpflegt werden , auf Ko- i|