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gründet sich auf einen kategorischen Imperativ* ßs istsonach darüber gar kein Streit, ob dem Mörder unrechtgeschehe, wenn er das Lehen wieder auf eine gewalt-same Weise verlieren muls. Es War die ganz andereFrage zu beantworten* woher denn irgend einem Sterb-lichen das Recht dieser moralischen Weltregierung*das Recht* dem Verbrecher sein Refcht anzuthun,kommen solle; und diese lediglich juridische Frage hat-te der edle Beccari'a im Sinne; welchem ohne Zweifeljenes moralische Urtheil nicht unbekannt war. Werdem weltlichen Oberherrn dieses Recht zuschreibt, derist allerdings* wie in demse.lbert Systeme geschieht;genölliigt, den Rechtstitel desselben für mierforschlichauszugeben, Und seilie Gewalt von Gott abzuleiten*ihn für den sichtbaren Statthalter desselben, und alleRegierung für Theokratie &ü halten. Denn iii der jü-dischen Theokratie war der Saz: Wer Blut vergieistides Blut soll wieder vergossen werden, Aug uut Auge,Zahn um Zahn * völlig an seinem Orte. Diese Prä-misse nur wäre eist zu erweisen gewesen,;
Nun passen überdies dergleichen Behauptungengar nicht in einBechtssystem* in weichein dem Volkedie gesezgebende Gewalt zugeschrieben wird* und inweichein der GeSezgeber nicht zugleich der Regentseyii kann; niän muls sönäch glauben* dafs dieselbenFragriiente einer sehr alten Bearbeitung sind* die sichdurch einen blöfsen Zufall hiebet verloren haben.
VI.) Wer den ändetn an seiner fibre' UnschuldigUnd boshafter Weise angreift* verliert selbst die sei-nige, der Natur der Sache nach* denn er macht sich
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