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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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als ewige Landesverweisung nicht Deportation,diese ist ein Zuchtmittel, und über die Deportirtenbehält der Staat dieAufsicht. 1st zu befürchten, daisder Verbrecher wiederkomme, so brandmarke manihn, so wenig schmerzhaft als möglich; denn derStaat, muls nicht das Ansehen eine3 Quälers haben,(wie er sich dasselbe z. B. auch durch den mit derLandesverweisung verknüpften Staupenscblag giebt.)aber unauslöschlich. Auch dies ist nicht Strafe, son-dern Sicherungsmittel und fällt der Policei anheim.

Was soll mit dem so gebrandmarklen , und ausdem Staate gestoisenen werden ? so fragt nicht derBürger, sondern der Mensch- Zieh er in eine Wild-nifs, lebe er unter Thieren ; dies ist durch ZufallMenschen begegnet, die keine Verbrecher waren,und jeder, der in der hier aufgestellten Verfassungdas Brandmal erhält, ist ein unverbesserlicher.

Anmerkung. Gegen diese Theorie der Strafenüberhaupt, und insbesondere der Todesstrafen wirdein absolutes Strafrecht*) aufgestellt, nach welchem

die

*) Auch der beliebte Herr Jacob hat in seiner philo*sophischen Rechtslehre dem grofsen , doch nichtinfallibeln Manne, auf welchen ich oben Rück-sicht nehme, schon viele fahre zum Voraus bei-gestimmt. Er sieht zwar wohl ein , und weifsohne Zweifel selbsjt am Besten, mit wie vielenSchwierigkeiten diese Theorie zu kämpfen habenwerd«, kann ihr aber dennoch seinen Beifallnicht entziehen, und hoft, dafs sie mit der Zeitwohl noch werde wahr werden. Diese Zeist istnun eben gekommen.