126
absichtlich zu tödten, (nicht etwa «las Leben des an.dern um irgend eines durch die Vernunft gebotenen.Zwecks willen nur in Gefahr zu hingen.') IederMensch ist anzusehen, als Mittel zur Beförderung desVernunftzweckes. Keiner kann den Glauben, dafsder andere, so verderbt er auch gegenwärtig seynmöge, doch noch gebessert weiden könne, aufgeben,ohne seinen eigenen durch die Vernunft ihm als noth-wendig aufgestellten Zw 7 eck aufzugeben. Der strengeBeweifs dieser Behauptung, wird da, wo er zu fodernist, in einem Moralsysteme, geführt werden. Die Pri-vatperson darf sonach nie tödten; eher mufs sie ihreignes Leben in' Gefahr setzen. So nicht der Staat,hier als Policeigewalt; der als solcher gar keine mo-ralische, sondern eine juridische Person ist. Der Re-gent darf allerdings, und er kann in gewissen Fällenmoralisch verbunden seyn, seine eigene Person, alsMensch, in Gefahr zu setzen, aber nicht das Lebenanderer, oder gar des Staats, d. i. das Leben, die Si-cherheit, und die rechtliche Verfassung Aller.
f) Die Hinrichtung unverbesserlicher Bösewich-ter ist daher immer ein Uebel, obgleich ein nothwen-diges , und es ist daher eine Aufgabe für den Staat,sie unnöthig zu machen. — Was soll nun derselbemit den verurtheilten Verbrechern thun, wenn er sienicht tödten soll ? Ewige Gefangenschaft ist für denStaat selbst lästig, und wie könnte er denn die Bür-ger, als solche, verbinden, die Kosten derselben, diefür keinen ihrer möglichen Zwecke verwendet werden,da ja keine Besserung und Wiederaufnahme in denStaat zu hoffen ist, zu tragen? Es bleibt nichts übrig,
als