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aber die Ausschliessung vom Staate wird angekündigt'Es liegt in der Natur der Sache, dafs der Tod garwohl auf sie folgen könne. Darum geschieht die er-stere nothwendig öffentlich zur Erfüllung des Ge-setzes ; aber nur sie. —•
Die Todesstrafen durch Martern schärfen istBarbarei. Der Staat wird dann ein wilder, schaden-froher rachewiithender Feind , der seinen Feind vor.her noch recht quält, damit er den Tod fühle (ut morf«e sentiat.)
(Es ist zuweilen nöthig, der Vernunft durch Er-fahrungen Gehör zu verschaffen. Hier ist eine sehrbekannte. In der Römischen Republik wurde dem,der das Leben (im Staate) verwirkt hatte, (capitis daui-nato) das Exilium verstaltet. Nur wenn Gefahr vonihm zu befürchten war, wie bei den Mitvers.chwornendes Catilina; erlaubten sich die Römer, ihn zu töd-ten; aber nicht öffentlich, sondern im Gefängnisse.Nicht um dieser Hinrichtung willen an sich, sondernweil dabei gegen die gesezliche Form der Prozefs derVerschwornen im Senate entschieden, nicht aber andas Volksgericht gebracht worden, wurde der ConsulCicero in das Exilium geschickt; und insofern mitvollem Rechte.)
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e) Es ist noch ein Umstand zu bedenken, bei derTödtung des Verbrechers, welchen wir hier, ohner-achtet es eigentlich keine juridische Ansicht ist, den-noch nicht übergehen können. E.s ist nemlich nachdem Sittengesez in jedem Falle schlechthin verboten,
absicht'-