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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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Sein Tod ist gar nicht Strafe , sondern nur Si-eherungsmittel. Dies giebt uns die ganze Theorie derTodesstrafen. Der Staat als solcher, als Richter,tödtet nicht, er hebt blofs den Vertrag auf, und diesist seine öffentliche Handlung. Wenn er hintennachnoch tödtet, so geschieht dies nicht durch die richter-liche Gewalt, sondern es geschieht durch die Policei.Der Gerichtete ist für die Gesezgebung vernichtet, erfallt der Policei anheim. Es geschieht nicht zufolgeeines positiven Rechtes, sondern aus Noth. Wasnur die Noth entschuldigt, ist nichts ehrenvolles; esmufs daher, wie alles unehrbare , und doch nothwen-dige mit Schaam und in Geheim gediehen. Wer-de der Missetliäter im Gefängnisse erdrosselt, oderenthauptet! Durch Zerreissung des Vertrags, (derdurch das Brechen des Stabes sehr passend bezeichnetwird) ist er schon bürgerlich todt, und aus dem An-denken der Bürger vernichtet. Was mit dem physi-schen Menschen vorgenommen werde , geht dem Bür-ger nichts weiter an. Dafs keiner getödtet werdendürfe, vor Aufhebung des Bürgervertrags, verstehtsich ohnedies.

(Was kann die Vernunft sagen zu dem Gepränge,das bei Hinrichtungen getrieben wird ; oder darzu, dafsman die Leiber der Hingerichteten aufhängt, auf dasRad flicht, u. d. gl., so wie die Wilden die Kopf-häute ihrer erschlagenen Feinde um sich herumaufhängen ?)

Der Tod des Verbrechers ist etwas zufälliges,kann daher im Gesetze gar nicht angekündigt werden;

aber