12 %
rnlischen Ansicht dieser That ist hier noch gar nichtdie Rede, sondern lediglich v.on ihren Folgen in derGesellschaft.)
d)Wie verhält es sich in dieser Rücksicht mitdem Staate? Zuförderst ist der Staat in Beziehung aufden Verurtheilten, gar nicht mehr Staat, er ist ihmnichts mehr. Dann — alle Ahbüfsungen gründen sichauf einen gegenseitigen Vertrag. Der Staat hat vonseiner Seite das Recht, diese Boise aufzulegen; derUebertreter des Gesetzes von der seinigen das Recht,zu verlangen, dafs inan ihn nicht, härter bestrafe.Die Ausschlüssen •. aber gründet sich nicht auf denBürgervertrag, sondern umgekehrt auf die .Nullitätdesselben. Ueber diese hinaus sind beide Partheieneinander nichts mehr, und wenn der Staat den Ver-brecher tödtet, so thut er das nicht, als Staat , lon-dern ah stärkere physische Macht, als blofse Naturge-walt. — Der Staat hat die gleichen Gründe, dieTödtung zu unterlassen, welche die Privatperson hat;nicht das Recht des Rechtslosen, der keines hat, son-dern die Achtung vor sich selbst, vor seinen Bürgernund vor andern Staaten.
Doch giebt e9 einen möglichen Grund, der denStaat bewegen kann, den Verbrecher zu tödten ; der,dafs er sich nur auf diese Weise vor ihm schützen kön-ne. Da gar kein Grund dagegen ist, so entscheidetdieser dafür. Der Verbrecher ist dann ein schädlichesThier, das niedergeschossen, ein ausreissender Strom,der gedämmt wird, kurz, eine Naturgewalt, diedurch Naturgewalt vom Staate abgetrieben wird. —-
Sein