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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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b) Was aber erfolgt denn aus der Erklärung der

Rechtslosigkeit? Die völlig willkülirliche Behandlungdes Verurtheilten: nicht, dafs man ein Recht dazu ha-le, sondern, dafs auch kein Recht dagegen ist ; also derVerurtheilte wird erklärt für eine Sache, für einStük Vieh. Man kann nicht sagen: ich habe in

Beziehung auf das Thier (aber wohl in Beziehung aufdie übrigen Bürger im Staate) .ein Recht, dieses Thierzu schlachten ; aber eben so wenig: ich habe das Rechtnicht. Es ist hier überhaupt vom Rechte gar nicht dieFrage, sondern vom physischen Vermögen, Von demblofs negativen Satze: es giebt keinen Grund dagegen,ist noch sehr weit zu dem positiven: es giebt einenGrund dafür.. So verhält es sich mit dem aus demStaate absolut ausgeschlossenen. Es lälstsich gar keinGrund aus dem (äufsern) Rechte anführen, warum ihnnicht, der erste der beste, dem es einfällt, ergreifen,willkührlich martern und tödten sollte ; aber auchkeiner dafür.

c) Wird es jemand thun,und wenn es doch einerthäte; was würde erfolgen ? Eine Ahndung des Staa-tes nicht, denn der Verurtheilte hat kein Recht; aberdie Verachtung aller Menschen, die Ehrlosigkeit.Wer ein Thier zur Lust martert, oder ohne den Zweckeines Vortheils tödtet, wird verachtet, als ein un.menschlicher Barbar, gellohen und verabscheut, unddas mit Recht. Wie vielmehr der sich an einem We-sen, das doch immer menschliches Angesicht trägt, soverginge. Man unterläfst es sonach nicht, wegen ei.»es Rechts des andern , sondern aus Achtung gegensich selbst, und seine Mitmenschen. (Von der mo-ral i»