ten, dsn Versuch seiner Besserung zu wagen, somüfste ihnen dies verstattet werden; fails nur die Be-
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hältnisse der Mörder so verwahrt werden könnten,dais man gegen ihre Entweichung gesichert wäre.Es ist, ans Gründen, die sich tiefer unten zeigen wer-den, zu wünschen , dafs es dergleichen Gesellschaftengebe.;
Was ist nun mit denen zu thun, welche absolutausgeschlossen werden vom Staate, es sey ohne vor-läufige Probe der Besserung, weil sie Mörder sind,oder weil sie sich dieser Probe nicht unterwerfen woll»ten, oder es sey nach mislungener Probe? Dies istbei weitem die wichtigste Untersuchung in der Theorieder Strafen. Wir hoffen durch sie einer Menge Ver-wirrungen ein Ende zu machen; und werden nicht,wie es gebräuchlich ist , blofs sagen, sondernerweisen.
a) Die Erklärung der Rechtslosigkeit ist dashöchste, was der Staat als solcher, gegen irgend einvernüniliges Wesen verfügen kann. Denn der Staatist Staat für jeden Einzelnen durch den Vertrag. Erkann nichts weiter thun, als den Vertrag für aufge-hoben erklären. Beide, der Staat und der Einzelne,sind von nun an, da es, ohne diesen \ertrag, garkein Rechtsverhältnifs für sie giebt, einander garnichts mehr; sie sind ohne alles Verliältnifs, sie sindfür einander vernichtet. Was der Staat darüber hin-aus noch thut, dazu hat er aus dem Vertrage keinRecht, und da es ausser demselben, gar kein positives,bestimmtes, und bestimmbares Recht giebt, über-haupt kein Recht.
b) Was