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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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!' ren Gesinnungen des Züchtlings sich freier entwickeln(| konnten, nicht schwer seyn , zu entscheiden, ob Lie-he zum Fleifse und zur Ordnung, an die Stelle der , Liederlichkeit, sanfter Sinn an die Stelle der Wild-heit getreten sey. Es versteht sich, dais die zu dieser1 Beur-theilung verordnete, verständige und gewissenhafj|: te Männer seyen, welche für das künftige Leben die-

iii ser Personen verantwortlich zu machen sind.

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Die gebesserten kehren in die Gesellschaft zurück,und werden völlig wieder in ihren vorigen Stand ein-gesezt. Sie sind durch die Strafe, und durch die er*folgte Besserung mit der Gesellschaft vollkommen aus-gesöhnt. Wenn man nur diese Anstalten als wirkli-che Besserungsmitte], und nicht blofs als Strafe be-trachtete, und nicht etwa die nur für eine Zeitlangaufbehaltenen und im Grunde durch zweckwidrige Berhandlung verschlimmerten , sondern nur die wirklidigebesserten wieder in die Gesellschaft zurükliefst?,so würde auch in der öffentlichen Meinung kein Mis-trauen gegen sie, sondern vielmehr Zulrauen, Stattfinden.

Die hinnen des peremtorischen Termins nicht ge-besserten , werden als unverbesserlich ausgeschlossenvon der Gesellschaft.

Diese Anstalt soll zugleich Strafe seyn, und alssolche vom Vergehen ahschrecken. Der Verlustder Freiheit, di^ Absonderung von der GeselLSchaft, die strenge Aufsicht, alles ist dem, der jeztfrei ist, fürchterlich genug; nichts verhindert über-dem, dals denen, die draufsen sind, das Schicksal der

Zucht-