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Staat, der dabei den Kostenaufwand scheute, verdien-te keiner Antwort. Worzu sind denn die Einkünftedes Staats, wenn sie nicht für dergleichen Zweckesind? Auch würde der Aufwand, wenn sie nur zweck-mäfsig eingerichtet sind, und jede Person mit dem be-schäftigt wird , was sie gelernt hat, nicht sogar grofsseyn. Wer sich ernähren konnte, da er allein lebte,wird es ja noch viel eher können, wo eine MengeMenschen zusammen leben ; und es wird dann auchnoch ctvvas für die Kosten der Aufsicht abfallen. Frei-lich, wenn bei dergleichen Anstalten Veruntreuungenüber Veruntreuungen Statt finden, dann werden siekostbar )
Der Zweck, und die Bedingung, dafs der Staatdie Schuldigen noch erhält, ist die Besserung. Siemüssen demnach sich auch wirklich bessern, oder dasBedingte, die Geduld des Staats, fällt weg. Es wür-de sehr zweckmäfsig seyn, wenn der Verbrecher sichseihst, nach Maasgabe seiner Verdorbenheit, die Zeitbestimmen dürfte, binnen welcher er gebessert seynvyollte; doch mit dem Vorbehalte, dafs es ihm etwaspäterhin frei stünde, sie nach einem gewissen Maas,stabe zu verlängern. Allen aber mufs nach Befindender Umstände ein pereintorischer Termin der Besse-rung gesezt seyn. Es ist, wie schon oben ist einge-schärft worden, nicht von sittlicher, sondern lediglichvon politischer Besserung die Bede, und es entschei-den hier nicht Worte, sondern Thaten. Und da kannes denn, bei der beschriebenen Einrichtung, beson-ders wenn bei dem Anscheine der Besserung die Stren-ge der Aufsicht allmählig nachliefse, damit die wab-
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