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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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der Staat schwere Verantwortung. Also , sie habeninsofern ihre Freiheit völlig verloren. Aber wer sichbessern soll, mufs frei seyn: und über wessen Besse-rung man urtheilen soll, der mufs gleichfalls frei seyn.Es ist also eine Hauptmaxime: diese Menschen müsseninnerhalb der nothwendigen Begrenzung frei seyn,und unter sich in Gesellschaft leben. Nichts fürsie ohne Arbeit. Es würde der gröbste Fehler dieserEinrichtungen seyn, wenn den Gefangenen ihre Be-dürfnisse gereicht würden, ob sie arbeiteten odernicht; und derMüssiggang etwa durch die herabwür-: digendste Behandlung, durch Schläge, nicht aber

durch seine natürliche Folge, durch Mangel, bestrafti würde. Ferner, aller Ertrag ihrer Arbeit, nach Ab-zug ihres Unterhalts mufs ihnen zu eigen verbleiben.So ist ihnen auch ihr Eigenthuni im Staate} wenn siewelches haben, aufzuheben, und indefs in die Vormund-

Schaft des Staats zu nehmen, so dafs sie es wissen.Es soll Liebe der Ordnung, der Arbeit, des Eigen-thuins entstehen, wie könnte dies, wenn Ordnung

| und Arbeit ihnen nichts nuzt, und sie kein Eigen.1 thum erwerben können. Sie müssen unter Aufsicb tstehen, und auch nicht darunter stehen. So lange sie; nicht gegen das Gesez handeln, mufs die Aufsicht' nicht bemerkbar seyn; sobald sie sich dagegen verge-1, hen, mufs die Strafe der Vergehung auf dem Fufse

( nachfolgen.

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j (Man bediene sich darzu abgelegner Gegenden^

i unbewohnter Inseln, und KÜ3ten, wenn der Staat einseefahrender ist. Und giebt es nicht auch auf gro-fsen Flüssen im festen Lande dergleichen Inseln ? Derf Staat,

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