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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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derliche Garantie giebt, und bei welcher allein derStaat ihn festhält. Wer sie nicht hat, auf den verliertdas Gesez alle Wirksamkeit. Man entledigt sich der-selben auf zweierlei Art: entweder, dafs man sichüber sie erhebe durch reine Moralität, sein empiri*sches Selbst, in dem Entzwecke der gesammten Ver-nunft vergesse; dann hat das Strafgesez nichts zu be-stimmen, indem die politische Gerechtigkeit, alsPflicht, von selbst erfolgt : oder dadurch, dafs manunter ihr zurückbleibt, und sein eignes Wohl fürnichts achtet, aus Roheit und Verwilderung. Dannkann das Strafgesez nicht bestimmen, und ein solcherMensch ist des Lebens unter andern schlechthin un-fähig. Politische Besserung ist Rückkehr zur Sorg«für seine eigene Sicherheit,

Wer um des Schadens willen geschadet hat, hataus3er der inneren Bosheit, darüber der Staat nichtRichter ist, eine Wildheit der Sitten, und eine unge.wohnliche Sorglosigkeit für sich selbst gezeigt.Wenn nur an die Stelle jener Wildheit Sanftheitund Milde .träte» wenn der Schuldige nur erst anfin-ge für seine eigene Sicherherheit Sorge zu tragen, worzuihn die langwierige Strafe und die mancherlei Uebelderselben wohl treiben werden, so kann er wieder indie Gesellschaft gelassen werden. Derselbe Fall istes bei demjenigen, der gewaltsam des andern Gutoder Leib angefallen hat. Er ist wild, und un-bändig. Bei dem ersten kommt noch hinzu die un-gezähmte Begierde nach des andern Gute. Er lernenur sein eignes lieben und schätzen, und seinen Sinn,auf die Bewahrung desselben richten. Ein guter

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