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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
Seite
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nun ein Einzelner durch gewaltsamen Einbruch (nichtdurch bloisen Hausdiebstahl, dieser ist ein Privatver-brechen, das verziehen werden kann, oder hei wel-chem, wenn er bestraft wird, die Strafe des gleichenVerlustes Statt findet) oder durch Verletzung einesMitbürgers an Leib und Leben, diesen Vertrag desStaats briclif, so vergreift er sich dadurch unmittelbaram Staate, indem er desselben Vertrag bricht, und soviel an ihm liegt, ihn treulos, und bundbrüchig macht,und seinen Vertrag mit dem verlczten vernichtet. —Der Ordnung der Dinge nach ist der Staat selbst dieParthei des Verlezten, gegen welchen er, hei ihr selbstKlage zu führen hätte, denn er sezte sich zum Bürgender Unmöglichkeit eines solchen Angrifs. In dieseLage hat der Verbrecher den Staat gesezt; er hat alsoden Staat selbst angegriffen : und der obige Grundsaz

ist auf ihn anvyendbar: er ist für rechtslos zu erklären.

Unmittelbar an dem Staate vergeht man sich durchRebellion und llochver.rath. 'Rebellion ist es, wennman gegen die Gewalt des Staats sich eine Macht zuyerschallen sucht, oder sie sich wirklich verschaft,. undmit derselben sich ihr widersezt. Ilochverrath ist es,wenn man sich dtT vom Staate selbst verliehenen Machtbedient, um die Zwecke desselben zu stöien oder zuvernichten; oder auch, wenn man sich der.auvertrautenMacht nicht bedient, um diese Zwecke zu befördern;sonach des Vertrauens der Nation sich bedient, umihre Absichten zu vereiteln. Nichtgebrauch der Ge-walt, ist der öffentlichen Sicherheit eben so gefähr-lich , als der Mifsbrauch derselben, und daher ebenso strafbar. Ob du dich der verliehenen Gewalt selbst