zu Gewaltthätigkeiten bedienst, oder ob du durch dieNichtanwendung derselben, die Gewaltthätigkeitenanderer verstauest, ist für uns dasselbe. In einem.Falle wie in dem andern, werden wir unterdrückt.Nachdem jemand die Gewalt übernommen, rechnet dieNation aut' die Ausführung der Zwecke, für welche siedieselbe verliehen; und trift keine anderweitigen An-stalten. Hätte derselbe den Auftrag nur gleich abge-lehnt, wozu er das vollkommene Recht hatte, so hät-te die Nation einen andern suchen müssen ; aber da-durch, dals er ihn übernahm, und doch nicht voll-zieht, macht er, so viel au ihm ist, die Vollziehungdesselben durch einen andern -unmiigl ich.
Rebelliren können nur Privatpersonen; des Hoch-verraths sind nur die Theilhaber der öffentlichen Ge-walt fähig. ' ■
IV,) Alle die bisher aufgestellten Arten der; Verge-hung cjualificiren sich zur absoluten Ausschliessung vomStaate; darum, weil die einzige Art der Abhüfsunff,die wir bis jezt kennen, die des gleichen Verlustes,nicht Statt findet. — Fis bleibt immer die Frage, obes nicht noch ein anderes Ahbiifsungsmittel, als dengleichen Verlust geben möge. Wäre dies, so wäreaus den obigen Gründen dieses Mittel , da wo es an-wendbar ist, statt der absoluten Ausschliessung' vomStaatsbürgervertrage, einzuführen.
Zuförderst der Arme, der aus Eigennutz etwasentwendet, und nichts hat, um zu ersetzen, wenn,das entwendete nicht mehr vorhanden ist, und die
Strafe