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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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aber es kann nicht etwa, als Gegentheil dessen, wasder Verbrecher beabsichtigte, eine doppelte Strengegegen Alle, eine doppelte Macht durch den BeitragAller annehmen. Alle würden dann gestraft für dasVergehen eines Einzigen. Hier sonach findet die Stra-fe des gleichen Verlustes der Natur der Sache nachnicht Statt; und die Strafe der Rechtslosigkeit ist nichtabzubiifsen.

Dieses Verbrechen gegen den Staat wird began-gen auf doppelte Weise; entweder mittelbar am Staate-,in der Person seiner Bürger, indem an ihnen der Vertragverlezt wird, in welchem der Staat selbst, als solcher,Parthei ist; oder unmittelbar am Staate selbst, durchRebellion und liochverrath.

Wir erläutern zuförderst das erste. Es liegt imBürgerVertrage, theils ein Vertrag der Einzelnen mitallen Einzelnen, überdas Eigenthum, den der Staatals solcher, (als die in ein organisirtes Ganze verweb-ten Einzelnen) nicht schliefst, sondern nur garantirt.Es liegt in ihm ferner, ein Vertrag der Einzelnen mitdem Staate seihst in der angegebenen Bedeutung; der,da der Staat verspricht, dem Bürger, nach Erfüllungseiner Bürgerpflichten sein absolutes FAg&nlhum, Leibund Leben aber überhaupt, und auf jeden Fall, zuschützen. Der Staat selbst hat sich von diesem abso-luten Eigenthume ganz und gar ausgeschlossen, undallem Ansprüche darauf entsagt; er hat gegen dasselbenur Pflichten, und gar keine Rechte. Er ist die Par-thei des Bürgers, dem er mit und durch sich selbst fiiralle Verletzung an diesem Eigenthume einsteht. Wenn

nun